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Abfindungsrechner mit Fünftelregelung

Was bleibt netto von Ihrer Abfindung?

Berechnen Sie Höhe und Steuer Ihrer Abfindung für 2026 – inklusive Fünftelregelung. Seit 2025 zieht Ihr Arbeitgeber die volle Steuer ab; den Vorteil holen Sie über die Steuererklärung zurück. Der Rechner zeigt beide Beträge.

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Reform seit 1.1.2025 Die Fünftelregelung läuft jetzt über die Steuererklärung. Ihr Arbeitgeber wendet sie nicht mehr direkt bei der Auszahlung an, sondern behält zunächst die volle Lohnsteuer ein. Den ermäßigten Steuersatz nach §34 EStG beantragen Sie selbst in der Anlage N – das Finanzamt erstattet die Differenz. Deshalb zeigt der Rechner zwei Beträge: netto bei Auszahlung und netto nach der Steuererklärung.

Wie die Abfindung 2026 besteuert wird

Eine Abfindung ist voll einkommensteuerpflichtig, aber in der Regel sozialversicherungsfrei. Über die Fünftelregelung (§34 EStG) wird sie rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, was die Steuerprogression abmildert und die Steuerlast meist deutlich senkt. Voraussetzung ist eine sogenannte Zusammenballung von Einkünften in einem Kalenderjahr. Der Rechner prüft automatisch, ob die Fünftelregelung günstiger ist als die normale Besteuerung – genau wie es das Finanzamt tut.

Wie hoch ist meine Abfindung?

Als Orientierung gilt nach §1a Kündigungsschutzgesetz ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr (Faktor 0,5). Das ist jedoch kein automatischer Anspruch: Die meisten Abfindungen werden im Aufhebungsvertrag oder Vergleich frei verhandelt, häufig mit einem Faktor zwischen 0,5 und 1,0. Passen Sie den Faktor im Rechner an Ihre Situation an.

Was hat sich 2025 geändert?

Bis Ende 2024 konnte der Arbeitgeber die Fünftelregelung direkt im Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Seit dem 1.1.2025 entfällt das (Wachstumschancengesetz). Die Abfindung wird zunächst voll versteuert; die Ermäßigung nach §34 EStG erhalten Sie erst über die Einkommensteuererklärung des Folgejahres zurück.

Muss ich Sozialabgaben auf die Abfindung zahlen?

In der Regel nicht – Abfindungen sind beitragsfrei in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Eine Ausnahme gilt für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte. Dieser Rechner berücksichtigt keine Sozialabgaben.

Wie genau ist dieser Rechner?

Der Rechner nutzt den Einkommensteuertarif §32a EStG in der Fassung für 2026, die Fünftelregelung nach §34 EStG, den Solidaritätszuschlag (mit Freigrenze) und optional die Kirchensteuer. Das Ergebnis ist eine sorgfältige Schätzung und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Maßgeblich ist Ihr Steuerbescheid.

Hinweis: Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Schätzung und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Berechnungsgrundlagen: §1a KSchG, §32a EStG (Fassung 2026), §34 EStG, Solidaritätszuschlaggesetz. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt für Arbeitsrecht. Maßgeblich ist der Bescheid des Finanzamts.