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Abfindungsrechner mit Fünftelregelung

Abfindungsrechner 2026 mit Fünftelregelung

Schätzen Sie die jährliche Einkommensteuer auf eine vereinbarte Abfindung – mit und ohne Fünftelregelung. Die sogenannte „5tel-Regelung“ verteilt die Auszahlung nicht auf fünf Jahre, sondern nutzt eine Vergleichsrechnung innerhalb des Auszahlungsjahres.

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Jährliche Einkommensteuer-Schätzung, keine Lohnabrechnung. Das Szenario mit Fünftelregelung gilt nur, wenn § 34 EStG anwendbar ist.

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Einordnung seit 1.1.2025 Der Rechner vergleicht zwei Jahressteuer-Szenarien. Seit 2025 wird § 34 EStG im Lohnsteuerabzug nicht mehr berücksichtigt. Die tatsächliche Auszahlung des Arbeitgebers folgt dem Lohnsteuerverfahren und kann von dieser vereinfachten Jahresrechnung abweichen. Ob das Finanzamt die Tarifermäßigung anwendet, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab.

So verwenden Sie den Abfindungsrechner

Tragen Sie die vereinbarte Bruttoabfindung und Ihr voraussichtliches zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung ein. Das zvE steht im Steuerbescheid und ist wegen Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und weiterer Abzüge meist niedriger als das Bruttojahresgehalt. Bei Zusammenveranlagung wird das gemeinsame zvE beider Personen benötigt.

Der Rechner zeigt die geschätzte zusätzliche Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und optional die Kirchensteuer in zwei Szenarien. Das begünstigte Szenario ist nur relevant, wenn die Abfindung als außerordentliche Einkunft die Voraussetzungen des § 34 EStG erfüllt. Arbeitslosengeld mit Progressionsvorbehalt, weitere Einkünfte, Sonderausgaben und die genaue Lohnabrechnung werden nicht berechnet.

Beispiele mit festen Annahmen

Alle Beispiele gelten für 2026, Einzelveranlagung, 40.000 € übriges zvE und ohne Kirchensteuer. Die Werte sind reproduzierbare Modellrechnungen; ein anderer zvE-Wert verändert das Ergebnis.

20.000 € AbfindungOhne § 34: 12.976 € netto · mit § 34: 13.530 € netto · Unterschied: 554 €.
50.000 € AbfindungOhne § 34: 29.794 € netto · mit § 34: 32.883 € netto · Unterschied: 3.089 €.
100.000 € AbfindungOhne § 34: 56.924 € netto · mit § 34: 62.552 € netto · Unterschied: 5.628 €.

Was die Fünftelregelung berechnet

Nach § 34 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf außerordentliche Einkünfte als das Fünffache der Differenz zwischen der Steuer auf das verbleibende zvE und der Steuer auf dieses zvE zuzüglich eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte berechnet. Die Abfindung fließt weiterhin in einem Jahr zu. Eine günstigere Vergleichsrechnung beweist noch nicht, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind. Prüfen Sie dazu die Voraussetzungen und die Zusammenballung der Einkünfte.

Was bedeutet „5tel-Regelung“?

Das ist eine gebräuchliche Kurzform für die Fünftelregelung nach § 34 EStG. Für die Berechnung wird ein Fünftel der begünstigten Einkünfte eingesetzt und die daraus entstehende Steuerdifferenz verfünffacht.

Gibt es die Fünftelregelung 2026 noch?

Ja. Seit 2025 wird sie bei Arbeitslohn nicht mehr im Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers angewendet. Die Prüfung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Ist Bruttogehalt dasselbe wie zu versteuerndes Einkommen?

Nein. Das zvE entsteht erst nach steuerlichen Abzügen. Nutzen Sie nach Möglichkeit den Wert aus einem Steuerbescheid und passen Sie ihn an die erwartete Situation im Auszahlungsjahr an.

Warum kann die Auszahlung des Arbeitgebers abweichen?

Diese Anwendung berechnet Jahressteuer-Szenarien. Eine Lohnabrechnung benötigt weitere Merkmale und folgt den Regeln des Lohnsteuerabzugs nach § 39b EStG.

Was ändert sich bei Zusammenveranlagung?

Beim Splitting wird die tarifliche Steuer aus der Hälfte des gemeinsamen zvE ermittelt und verdoppelt. Geben Sie deshalb das gemeinsame zvE ein; verheiratet zu sein bedeutet nicht automatisch Zusammenveranlagung.

Wann darf § 34 EStG angewendet werden?

Unter anderem muss eine begünstigte außerordentliche Einkunft vorliegen. Bei Abfindungen sind Entschädigungscharakter und Zusammenballung zu prüfen. Der Rechner prüft diese Tatsachen nicht.

Rechtsstand und Quellen
Berechnungsgrundlage ist der Einkommensteuertarif für den Veranlagungszeitraum 2026: Grundfreibetrag 12.348 €, Tarifzonen nach § 32a Abs. 1 EStG; die ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte folgt § 34 EStG; der Lohnsteuerabzug richtet sich nach § 39b EStG. Solidaritätszuschlag nach dem SolzG 1995 (Freigrenze 2026: 20.350 € bzw. 40.700 € Einkommensteuer, Milderungszone 11,9 %).
Formeln zuletzt gegen den Gesetzestext geprüft: .
Hinweis: Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Schätzung und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Berechnungsgrundlagen: §1a KSchG, §32a EStG (Fassung 2026), §34 EStG, Solidaritätszuschlaggesetz. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt für Arbeitsrecht. Maßgeblich ist der Bescheid des Finanzamts.